Am 15. Juni 2021 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 1. Juli 2021 zur Beschwerde Stellung. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer zur Hälfte aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten habe der Kanton Bern zu tragen. Der Beschwerdeführer replizierte am 8. Juli 2021 und hielt an den gestellten Anträgen fest.