Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 277 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Oktober 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Obergerichtssuppleant Horisberger Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand DNA-Analyse Strafverfahren wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 4. Juni 2021 (BJS 21 11266) Erwägungen: 1. Im Strafverfahren gegen den Beschuldigten (nachfolgend: Beschwerdeführer) we- gen Diebstahls und Hausfriedensbruchs verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 4. Juni 2021 die Erstel- lung eines DNA-Profils über den Beschwerdeführer. Dagegen erhob dieser, amtlich vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 14. Juni 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) mit folgenden Anträgen: «1. Die dem Beschwerdeführer am 04. Juni 2021 ausgehändigte Verfügung der Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland sei aufzuheben; 2. Es sei festzustellen, dass die am 04. Juni 2021 durchgeführte Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers inkl. WSA-Abnahme rechtswidrig erfolgte; 3. Die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland sei anzuweisen, den Wangenschleimhaut- abstrich sowie ein allfällig bereits erstelltes DNA-Profil des Beschwerdeführers unverzüglich löschen zu lassen; 4. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Staats- anwaltschaft Berner Jura-Seeland sei die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerde- führers bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids zu untersagen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7.7% MWST.» Am 15. Juni 2021 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 1. Juli 2021 zur Beschwerde Stellung. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Be- schwerdeführer zur Hälfte aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten habe der Kanton Bern zu tragen. Der Beschwerdeführer replizierte am 8. Juli 2021 und hielt an den gestellten Anträgen fest. Zudem beantragte er unabhängig vom Entscheid in der Hauptsache, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO vollständig dem Kanton Bern aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 15. September 2021 stellte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer fest, dass der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft noch nicht mit einer Kopie des Anzeigerapports vom 25. Juni 2021 bedient worden war und holte dieses Versehen mit der Aufforderung nach, allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend ein- zureichen. Am 22. September 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Stellung- nahme ein und hielt an den gestellten Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die verfügte Erstellung eines DNA-Profils unmittel- 2 bar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auch soweit er beantragt, die Staatsan- waltschaft sei anzuweisen, den Wangenschleimhautabstrich sowie ein allfällig be- reits erstelltes DNA-Profil unverzüglich löschen zu lassen, ist auf die Beschwerde einzutreten. Das Interesse an der beantragten Feststellung der Rechtswidrigkeit der am 4. Juni 2021 durchgeführten Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers inkl. WSA-Abnahme wird mit entsprechenden Entschädigungs- und Genugtuungsan- sprüchen gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO begründet. Gegen den Beschwerdeführer läuft ein Strafverfahren, in dessen Rahmen die betreffende Zwangsmassnahme angeordnet wurde. Dem Beschwerdeführer bleibt damit das Recht gewahrt, sämtli- chen im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Rügen bei Abschluss des Strafver- fahrens Gehör zu verschaffen. Unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens hat er damit die Möglichkeit, am Ende des Verfahrens ein Leistungsbegehren zu stellen. Wer ein Leistungsbegehren stellen kann, hat aber kein rechtlich geschütztes Inter- esse an einem Feststellungsbegehren (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteil des Bundesge- richts 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2 auch zum Folgenden; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 279 vom 30. August 2021 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Gleiches gilt betreffend Verhältnis zwischen Gestaltungs- und Feststellungsanträgen (Urteil des Bundesgerichts 1B_125/2021 vom 15. April 2021 E. 3.3). Ausnahmen, welche ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen, existieren vorliegend nicht, weshalb auf dieses Rechtsbegehren, unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens, nicht einzutreten ist (vgl. BGE 137 IV 87 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mit den zwei pauschal formulierten Sätzen, wonach die Abnahme und Auswertung der DNA- Probe der Ermittlung bzw. dem Spurenabgleich von ungeklärten Straftaten im Be- reich der Vermögensdelikte diene und sich die DNA-Profilerstellung als verhältnis- mässig erweise, sei es unmöglich, die Tragweite des Entscheides zu beurteilen und angeblich fehlerhafte Punkte in Kenntnis aller Umstände von der Beschwer- deinstanz beurteilen zu lassen. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) sowie Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO haben die Partei- en Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass ei- nes Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der An- spruch umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Er gewährleistet insbesondere das Recht des Betroffenen, vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Ent- scheids Einsicht in die Akten zu nehmen und sich zur Sache zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 1B_308/2019 vom 9. April 2020 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörde, ihren Ent- scheid zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigs- 3 tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). 3.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft ein Ver- fahren wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs gegen den Beschwerdeführer führt. Der Beschwerdeführer wurde auf frischer Tat ertappt. Es ist offensichtlich, welche Anlasstat ihm vorgeworfen wird. Die Abnahme und Auswertung der DNA- Probe wird mit der Ermittlung bzw. dem Spurenabgleich von ungeklärten Straftaten im Bereich der Vermögensdelikte begründet. Dabei geht aus der Begründung ein- deutig hervor, dass es um frühere Verbrechen oder Vergehen geht (vgl. dritter Ab- satz der Verfügung). Es trifft zu, dass diese Begründung vage geblieben ist. Aller- dings darf davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Einvernahme vom 4. Juni 2021 (vgl. Z. 81-91), welche in Gegenwart von Rechts- anwältin B.________ durchgeführt worden war, die wesentlichen Umstände be- kannt gewesen sind. Der Beschwerdeführer wurde mit dem Umstand konfrontiert, dass es in den letzten Wochen einige Einbruchdiebstähle in Verkaufslokale in der Innenstadt gegeben habe. Offensichtlich stand auch die angeordnete Hausdurch- suchung in diesem Zusammenhang, was dem Beschwerdeführer ohne weiteres klar gewesen ist (vgl. polizeiliches Einvernahmeprotokoll vom 4. Juni 2021 Z. 81 ff.). Die erkennungsdienstliche Erfassung inkl. WSA vom 4. Juni 2021, welche dem Beschwerdeführer ausgehändigt worden war, ist ebenfalls damit begründet, dass in letzter Zeit in der näheren Umgebung des Tatortes weitere Einbrüche verübt wor- den seien und davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer für weitere gleichgelagerte Delikte in Frage komme. Mit Blick darauf darf die Aus- gangslage als bekannt vorausgesetzt werden. Es ist klar, dass aufgrund der ähnli- chen Tatorte eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für bereits früher verübte Delikte ab- geleitet worden ist. Vor diesem Hintergrund sind die Begründungsanforderungen, wenn auch knapp, erfüllt. Jedenfalls musste dem Beschwerdeführer aufgrund der erwähnten Aktenstücke klar sein, weshalb und in welchem Zusammenhang eine DNA-Profilerstellung angeordnet worden ist. Eine sachgerechte Anfechtung war möglich. Weshalb der Beschwerdeführer aus dem Anzeigerapport vom 25. Juni 2021 den Schluss zieht, es gehe um die Aufklärung der zwei im Zeitpunkt der An- lasstat verübten Einbruchdiebstahlsversuche an der C.________, ist nicht nach- vollziehbar. Diese waren offensichtlich nicht relevant für die DNA-Erstellung. Das bestätigen die am 4. Juni 2021 vorgelegenen Aktenstücke sowie der Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörden von diesen Einbruchdiebstählen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch gar keine Kenntnis hatten. 3.4 Der Anzeigerapport vom 25. Juni 2021 war im Zeitpunkt der angefochtenen Verfü- gung noch nicht vorhanden, enthält aber einzig die näheren Details zu den früheren Einbruchdiebstählen und beruht daher nicht auf neuen, erst nach dem 4. Juni 2021 entstandenen Erkenntnissen, sondern hält die den Strafverfolgungsbehörden be- reits bekannten Vorwürfe schriftlich fest. Es stellt die Regel dar und ist mit dem Er- mittlungsablauf begründet, dass nicht sogleich nach der Anhaltung ein Anzeigerap- port erstellt werden kann. Da der Bericht noch nicht erstellt war, konnte er dem Be- schwerdeführer auch nicht vorgehalten werden. Insoweit liegt folglich von vornher- ein keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Rechts auf Akteneinsicht 4 vor. Gleiches gilt für den Bericht vom 1. Juli 2021. Zudem verfügt die Beschwerde- kammer in Strafsachen über volle Kognition, weshalb es ihr – auch im Sinne der Verfahrensbeschleunigung – möglich sein muss, im Beschwerdeverfahren neu ein- gereichte Aktenstücke zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer wurde im Be- schwerdeverfahren Einsicht in den Anzeigerapport vom 25. Juni 2021 sowie den Nachtrag vom 1. Juli 2021 gegeben und er konnte dazu Stellung nehmen. Der Nachtrag vom 1. Juli 2021 bezieht sich auf den Rapport vom 25. Juni 2021. Dieser Nachtrag wurde im Auftrag der Generalstaatsanwaltschaft und damit erst im Be- schwerdeverfahren erstellt. Das ändert aber nichts daran, dass es um die Auswer- tung von Informationen bzw. Spuren betreffend die früheren Einbruchdiebstähle geht, welche, wie ausgeführt, von Anfang an im Zusammenhang mit der Erstellung des DNA-Profils relevant gewesen waren. Der Bericht zeigt einzig den aktuellen Stand des Verfahrens. Es kann deshalb nicht – wie vom Beschwerdeführer vorge- bracht – davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft ohne Anhalts- punkte Zwangsmassnahmen verfügt hat, nur um dann im Beschwerdefall, je nach Begründung der Beschwerde, die Polizei anzuweisen, entsprechende Beweismittel zu erstellen und in die Verfahrensakten aufzunehmen, um die Rechts- und Verhält- nismässigkeit der angefochtenen Verfügung durch die Generalstaatsanwaltschaft mit diesen begründen zu lassen. Es bestehen auch keine Hinweise dafür, dass die Generalstaatsanwaltschaft eine Begründung für einen Sachverhalt nachliefert, der so noch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war. Der Umstand, dass der Anzeigerapport sowie der Nachtrag am 4. Juni 2021 noch nicht vorhanden wa- ren, erklärt sich offensichtlich mit dem Ermittlungsablauf und führt bei der geschil- derten Ausgangslage nicht dazu, dass diese im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden dürfen oder eine Gehörsverletzung vorliegt. Ob die Erstel- lung des DNA-Profils im Zeitpunkt ihrer Anordnung begründet war, ist im Rahmen des Materiellen zu prüfen. 4. 4.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA- Profil erstellt werden. Dabei handelt es sich um eine strafprozessuale Zwangs- massnahme (vgl. Art. 196 ff. StPO). Diese setzt neben einer gesetzlichen Grundla- ge (Art. 197 Abs. 1 Bst. a StPO) und einem hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) voraus, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Mass- nahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und Bst. d StPO). Die Erstel- lung eines DNA-Profils stellt einen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK). Die Rechtsprechung geht von einem leichten Grundrechtseingriff aus (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267; 144 IV 127 E. 2.1 S. 133; 128 II 259 E. 3.3 S. 269 f.; je mit Hinweisen; offengelassen in Urteil des Bundesgerichts 1B_285/2020 vom 22. April 2021, E. 2.2, zur Publikation vorgese- hen). 5 4.2 Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusammenhänge und damit insbesondere organisiert operierende Tätergruppen sowie Serien- und Wiederho- lungstäter rascher erkannt und die Beweisführung unterstützt werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächti- gung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung (zum Ganzen: BGE 145 IV 263 E. 3.3 S. 265 ff. mit Hinweisen). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routi- nemässige (invasive) Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren gene- relle Analyse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_285/2020 vom 22. April 2021, E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267; 141 IV 87 E. 1.4.2 S. 91 f.; je mit Hinweisen). 4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte; ein hinreichender Tatverdacht ist demgegenüber le- diglich in Bezug auf die Anlasstat erforderlich (BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267 f.). Dabei muss es sich allerdings um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Zur Beurteilung der Schwere kann nicht einzig auf die abstrakte Strafdrohung ab- gestellt werden. Stattdessen ist insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext in diese Beurteilung miteinzubeziehen. Zu berücksichtigen ist auch, ob der Beschuldigte vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstel- lung eines DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kri- terien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (Urteil 1B_286/2020 vom 22. April 2021 E. 4.1 und E. 4.3.1; zum Ganzen: BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267 mit Hinweisen). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer wurde auf frischer Tat ertappt und von der Polizei angehal- ten. Er ist geständig, am 4. Juni 2021 in ein Verkaufslokal eingebrochen und Ware eingepackt zu haben. Der hinreichende Tatverdacht auf das Vorliegen eines Dieb- stahls und Hausfriedensbruchs ist gegeben. Die Erstellung des DNA-Profils wird aber nicht mit der Aufklärung dieser Straftat begründet. Die Abnahme und Auswer- tung des DNA-Profils steht im Zusammenhang mit der Aufklärung vergangener Straftaten. Zu prüfen ist, ob erhebliche und konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwerdeführer auch an früheren Straftaten beteiligt war. 5.2 Aus dem Anzeigerapport vom 25. Juni 2021 geht hervor, dass es im Mai 2021 zu insgesamt fünf Einbruchdiebstählen in der nahen Umgebung des Tatorts vom 4. Juni 2021 gekommen ist. Betroffen waren ebenfalls Verkaufslokale. Das Vorge- 6 hen ist überall ähnlich und gleicht demjenigen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anlasstat. Mittels Flachwerkzeug wurden entweder Fenster oder Türen aufge- hebelt. Aufgrund des gleichen modus operandi, der gleichen Art der Lokale sowie der Nähe der Tatorte zueinander bestehen konkrete und erhebliche Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in diese früher begangenen Delikte involviert und die DNA-Probenahme und -Analyse auch für die Aufklärung dieser früheren Delikte er- forderlich ist. Zwar werden im Anzeigerapport auch zwei weitere Einbruchdieb- stahlsversuche in der Tatnacht erwähnt. Diese waren im Zusammenhang mit der DNA-Erstellung aber nicht relevant (vgl. E. 3.4 dieses Beschlusses). Da die Täter- schaft bei Einbruchdiebstählen regelmässig biologische Spuren (zum Bsp. DNA an Tatwerkzeugen) hinterlässt und der Anzeigerapport bestätigt, dass Spurenträger vorhanden sind, erscheint die DNA-Profilerstellung im Zeitpunkt ihrer Anordnung auch geeignet und angezeigt für die Aufklärung dieser früheren Delikte. Einbruch- diebstähle können zudem nicht als Bagatelldelikte abgetan werden. Der Beschwer- deführer hat bei der Anlasstat die Türe mit einem Brecheisen ausgehebelt und De- liktsgut im Wert von CHF 3'611.80 erbeutet. Auch die anderen Einbruchdiebstähle zeichnen sich durch ein solch rohes Vorgehen aus. Zudem ist bekannt, dass in ei- nem Fall ca. CHF 1'000.00 und in einem anderen Fall ca. CHF 600.00 Bargeld ge- stohlen worden sind. Mit Blick darauf erfüllen die Delikte die im Sinne der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung geforderte Schwere. 5.3 Die Erstellung eines DNA-Profils erweist sich nur insofern nicht mehr als taugliches Mittel, wenn aufgrund der weiteren Ermittlungen feststeht, dass ein Spurenabgleich im Zusammenhang mit weiteren Delikten nicht erfolgen kann. Letzteres ist dann der Fall, wenn es um frühere und bekannte Delikte geht und sich im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ergibt, dass diesbezüglich keine Spuren vorhanden sind, welche mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers abgeglichen werden können. Aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Nachtrag vom 1. Juli 2021 geht hervor, dass in einem Fall (Verkaufsgeschäft D.________) ein Haar und Fingerab- drücke bei der Einstiegsstelle sichergestellt werden konnten. Zusätzlich wurden DNA-Abriebe ab einer Holzschatulle und einem Tresor genommen, deren Auswer- tung noch ausstehend ist. Insofern ist auch im Beschwerdeverfahren immer noch davon auszugehen, dass zumindest für ein Delikt Vergleichsspuren vorhanden sind und die DNA-Profilerstellung damit nach wie vor zur Aufklärung eines früheren De- likts erforderlich und geeignet ist. Mildere, ebenso geeignete Massnahmen sind nicht ersichtlich, zumal einzig der Abgleich von Finderabdrücken mit Blick auf die anderen gefundenen Spuren nicht ausreichend ist. Wie ausgeführt, rechtfertigt auch die Schwere der Straftat die an- geordnete Zwangsmassnahme. Die DNA-Profilerstellung zwecks Aufklärung ver- gangener Delikte ist demnach verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am En- de des Verfahrens festgesetzt. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens festge- setzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung (per A-Post) - Kantonspolizei Bern, Polizeiwache Biel, F.________, Spitalstrasse 20, 2501 Biel (per A-Post) Bern, 8. Oktober 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8