Ferner sind auch keine anderen, milderen Mittel ersichtlich, welche der vorliegenden Kollusionsgefahr hinreichend entgegenwirken könnten. Das vom Beschwerdeführer erwähnte Kontaktverbot ist gerade im Hinblick auf die Kollegen des Beschwerdeführers, welche teilweise noch ausfindig gemacht werden müssen, nicht geeignet, die Kollusionsgefahr hinreichend zu bannen. Die Haft erweist sich somit auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.