Zudem wird zurzeit das Mobiltelefon des Beschwerdeführers ausgewertet. Es ist durchaus möglich, dass sich daraus weitere Erkenntnisse oder insbesondere Hinweise auf die Kollegen ergeben, mit denen sich der Beschwerdeführer ausgetauscht hat. Es ist wichtig, dass der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit hat, vorgängig auf ihre Aussagen einzuwirken. Die Kollusionsgefahr ist zu bejahen.