Die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Verdunkelungshandlungen muss zudem vor dem Hintergrund bejaht werden, dass der Beschwerdeführer nach der Tat das Messer gereinigt und es bei einem Kollegen versteckt hat. 5.3 Weder der Beschwerdeführer noch das Opfer oder der Zeuge und die bereits bekannte Auskunftsperson konnten bisher parteiöffentlich durch die Staatsanwaltschaft befragt werden. Diese Aussagen sind ebenfalls stark kollusionsgefährdet, stellen sie hinsichtlich des Tatablaufs doch die wichtigsten Beweismittel zur Klärung des Sachverhaltes dar. Zudem wird zurzeit das Mobiltelefon des Beschwerdeführers ausgewertet.