Umso grösser ist daher der Anreiz des Beschwerdeführers auf ihre Aussagen einzuwirken. Mit Blick auf die beschriebenen Umstände bestehen auch konkrete Hinweise, dass der Beschwerdeführer massgeblichen Einfluss auf das Aussageverhalten seiner Kollegen nehmen kann. Die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Verdunkelungshandlungen muss zudem vor dem Hintergrund bejaht werden, dass der Beschwerdeführer nach der Tat das Messer gereinigt und es bei einem Kollegen versteckt hat.