Dies sowie der Umstand, dass sein Kollege E.________ sogar bereit war, das Tatmesser bei sich aufzubewahren und erst nach dem DNA-Hit bekanntgab, dass es nicht sein Messer ist, deutet daraufhin, dass der Beschwerdeführer grossen Einfluss auf seine Kollegen hat. Die Ausgangslage hat sich mit der Inhaftierung des Beschwerdeführers geändert. Der Beschwerdeführer gilt nun als mutmasslicher Täter, weshalb seine Kollegen, mit denen er sich ausgetauscht hat, ebenfalls als mögliche Auskunftspersonen in Frage kommen. Umso grösser ist daher der Anreiz des Beschwerdeführers auf ihre Aussagen einzuwirken.