4 seinen eigenen Aussagen aufgrund der Medienmitteilungen klar war, dass das Opfer schwer verletzt worden war, meldete er sich nicht bei der Polizei. Offensichtlich befürchtete er auch nicht, dass es seine Kollegen, die Kenntnis von der Tat und ihm als Täter hatten, tun würden (vgl. delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2021, N. 401 ff.). Dies sowie der Umstand, dass sein Kollege E.________