In diesem Zusammenhang muss auch der Anreiz zur Kollusion immer noch als hoch bezeichnet werden. Es ist relevant, wie sich der Beschwerdeführer gegenüber den von ihm erwähnten Kollegen «F.________», «G.________» und «H.________», welche auch von dem Messer wussten, geäussert hat. Da diese Kollegen den Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen auf den Vorfall angesprochen haben und der Beschwerdeführer sich gegenüber «I.________» und «J.________» ebenfalls zur Tat geäussert hat, sind deren Einvernahmen ein wichtiges Beweismittel und können auch Rückschlüsse auf die subjektive Komponente der Tat geben.