Er erlitt eine aktive Nierenarterien-Blutung bei penetrierendem Abdominaltrauma. Im Rahmen anderweitiger polizeilicher Ermittlungen konnte bei einer Hausdurchsuchung bei E.________ ein Rucksack mit einer Daunenjacke und einem Messer sichergestellt werden. Auf dem Messer konnte die DNA des Opfers gesichert werden. E.________ gab nach längerem Zögern an, er habe den Rucksack vom Beschwerdeführer zur Aufbewahrung erhalten. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund dieser Erkenntnisse am 2. Juni 2021 angehalten. Er ist geständig, das Opfer mit einem Messer angegriffen zu haben. Der dringende Tatverdacht ist zu bejahen und wird auch nicht bestritten.