Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Am 21. März 2021 wurde D.________ (nachfolgend: Opfer) im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung eine rund 6 cm lange Stichverletzung an der linken Flanke zugefügt. Er erlitt eine aktive Nierenarterien-Blutung bei penetrierendem Abdominaltrauma.