Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juni 2021 am 22. Juni 2021 zugestellt, mit dem Hinweis, dass allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Bemerkungen ein.