Gleichzeitig stellte es der Beschwerdekammer die Akten des Haftverfahrens ARR 21 208 zu. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 18. Juni 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und reichte Kopien der beim Zwangsmassnahmengericht eingereichten Akten ein. Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juni 2021 am 22. Juni 2021 zugestellt, mit dem Hinweis, dass allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien.