14. Juni 2021) und beantragte – unter Entschädigungsfolge – die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung. Am 14. Juni 2021 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Schriftenwechsel. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 16. Juni 2021 – unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid – auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig stellte es der Beschwerdekammer die Akten des Haftverfahrens ARR 21 208 zu.