Eine Gleichbehandlung ist deshalb in wesentlichen Belangen nicht möglich und nicht sachgerecht. Der Grundsatz der Waffengleichheit ist berechtigt und um- 8 setzbar, sobald sich die Staatsanwaltschaft und die beschuldigte Person vor einer Gerichtsbehörde als Partei gegenüberstehen; nicht dagegen im Vorverfahren (JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Strafprozessrecht in a nutshell, 2020, S. 153 f.). 5. Die angefochtene Verfügung erweist sich demzufolge als rechtens. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.