So ist es denkbar, vorläufig nur die Privatklägerschaft, nicht jedoch die beschuldigte Person die Akten einsehen zu lassen. Das Gebot der Waffengleichheit steht einer solchen differenzierten Vorgehensweise nicht entgegen, da sich die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen von Art. 101 Abs. 1 StPO als geboten und verhältnismässig erweist (SCHMUTZ, a.a.O., N. 21 zu Art. 101 StPO). Weiter kommt hinzu, dass ein Strafverfahren entsprechend seinem Grundkonzept in unterschiedlicher Weise in die Rechte der einzelnen Parteien eingreift. Eine Gleichbehandlung ist deshalb in wesentlichen Belangen nicht möglich und nicht sachgerecht.