4. Der vom Beschwerdeführer angerufene Grundsatz der Waffengleichheit dient der Durchsetzung eines fairen Verfahrens. Inwiefern das Verfahren nicht fair gewesen sein sollte, wenn dem Beschwerdeführer – im Unterschied zu den Privatklägerinnen – bisher nur beschränkte Akteneinsicht gewährt wurde, ist nicht ersichtlich, zumal für jede Partei und die anderen Verfahrensbeteiligten gesondert zu beurteilen ist, ob überhaupt, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang das Akteneinsichtsrecht gewährt wird. So ist es denkbar, vorläufig nur die Privatklägerschaft, nicht jedoch die beschuldigte Person die Akten einsehen zu lassen.