Da eine möglicherweise entscheidende Gegenüberstellung zum Zeitpunkt des Antrags auf Akteneinsicht noch nicht stattgefunden hatte, ist davon auszugehen, dass die wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft noch nicht abgenommen wurden. Folglich durfte die vollständige Akteneinsicht bis zum ersten Vorhalt der massgeblichen Beweisergebnisse beschränkt werden (Art. 101 Abs. 1 StPO). Indem dem Beschwerdeführer Einsicht in die übrigen Akten gewährt wurde, erweist sich die Verweigerung in die Einsicht der eingangs erwähnten Akten als verhältnismässig.