Die Unterbreitung der «Ergebnisse» der Untersuchung bedeutet mithin nicht nur das Darlegen der Tatsachenbehauptungen, sondern auch der Beweismittel. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwältin ihr Ermessen nicht missbraucht, als sie den Antrag auf Akteneinsicht ablehnte, da die Gründe für diese Entscheidung mit den oben genannten Grundsätzen in Einklang stehen. Da eine möglicherweise entscheidende Gegenüberstellung zum Zeitpunkt des Antrags auf Akteneinsicht noch nicht stattgefunden hatte, ist davon auszugehen, dass die wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft noch nicht abgenommen wurden.