101 StPO). Ist der möglicherweise entscheidende Vorhalt von Beweismitteln zum Zeitpunkt des Antrags noch nicht erfolgt, kann davon ausgegangen werden, dass die «Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht abgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_597/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2). Die Unterbreitung der «Ergebnisse» der Untersuchung bedeutet mithin nicht nur das Darlegen der Tatsachenbehauptungen, sondern auch der Beweismittel.