Wie den Akten entnommen werden kann, wurde dem Beschwerdeführer teilweise Akteneinsicht gewährt. Letztmals sandte dieser mit Kurzbrief vom 18. Mai 2021 – nach erfolgter Akteneinsicht – zwei Bundesordner an die Staatsanwaltschaft zurück. Sobald die beschuldigte Person mit Bezug auf die neuen Aktenteile einvernommen worden ist, können auch diese den Parteien zugänglich gemacht werden (SCHMUTZ, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 101 StPO).