Seiner Erklärung ist zu entnehmen, dass er mit einer Frau namens «C.________» per Snapchat und Instagram in Kontakt gestanden habe und sie sich über Sexualität und ihre gegenseitigen Vorstellungen ausgetauscht hätten. Dabei seien auch Bilder und Videos ausgetauscht worden, zu einem Treffen sei es dagegen nicht gekommen. In seiner zweiten Einvernahme vom 17. Februar 2021 konnte der Beschwerdeführer zu seiner Person befragt werden. Zur Sache wiederholte er vorderhand die in der schriftlichen Erklärung abgegebenen Ausführungen. Schliesslich erläuterte er den Kontakt zu C.________ in den Grundzügen.