Einvernahmen von C.________ vom 19. Juni 2020 und vom 12. August 2020) sowie eine weitere Schülerin, welche ebenfalls vom Beschuldigten kontaktiert worden sein soll (Einvernahme vom 10. Februar 2021), jeweils per Videoeinvernahme befragt. Weitere Einvernahmen wurden mit einer Schulsozialarbeiterin und schliesslich mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Schliesslich erfolgte eine Hausdurchsuchung am Domizil des Beschwerdeführers, die Sicherstellung und Auswertung von dessen Mobiltelefon, die Edition weiterer Akten und die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers. Die Videoeinvernahme von C.______