Diese Beweismittel erweisen sich aus den folgenden Gründen als untersuchungsrelevant: Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft am 5. Juni 2020 gegen unbekannte Täterschaft wegen sexueller Handlungen mit Kindern eröffnet und am 30. Juni 2020 auf den Beschwerdeführer ausgedehnt. Aus den Akten geht hervor, dass bereits umfangreiche Ermittlungen vorgenommen wurden. So wurden die beiden Opfer E.________ und C.________ (Einvernahme E.________ vom 12. August 2020; Einvernahmen von C.___