Als weitere Voraussetzung nennt Art. 101 Abs. 1 StPO die Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft. Keine Einsicht gewährt wurde dem Beschwerdeführer bisher in den Anzeigerapport vom 17. März 2021, in den Snapchat-Nachrichtenaustausch mit C.________ vom 19. Juni 2020 bis 22. Juni 2020, in die Fotodokumentation zum Instagram-Profil «D.________» sowie in die Fotodokumentation zum Tatort. Diese Beweismittel erweisen sich aus den folgenden Gründen als untersuchungsrelevant: