Dem Beschwerdeführer bleibt es mithin unbenommen, auch nach der – vom Gesetz als solche bezeichneten – Schlusseinvernahme Einfluss auf das Strafverfahren zu nehmen und wirksam an der Beweiserhebung mitzuwirken. Was der Beschwerdeführer gegen den informell angekündigten Abschluss der Untersuchung bzw. die Anklageerhebung vorbringt, vermag an den bisherigen Ausführungen nichts zu ändern, zumal er bereits zu Beginn des Beschwerdeverfahrens darauf hingewiesen wurde, dass dies nicht Gegenstand des Anfechtungsobjekts bildet. 3.2 Als weitere Voraussetzung nennt Art.