5 legenheit gegeben, Beweisanträge zu stellen. Dazu ist ihnen eine angemessene Frist anzusetzen. Die Frist muss den Besonderheiten des entsprechenden Falles Rechnung tragen. In einem umfangreichen Straffall dürfte es kaum möglich sein, innert einer kurzen, nicht verlängerbaren Frist Mitwirkungs- und Verteidigungsrechte sinnvoll wahrzunehmen. Dies dürfte insbesondere dann der Fall sein, wenn dem Verteidiger bis zu diesem Zeitpunkt kein umfassendes Akteneinsichtsrecht gewährt worden ist und die Aktenanlage bei der Akteneinsicht lediglich provisorisch war.