317 StPO). Dem Beschwerdeführer kann sodann nicht gefolgt werden, soweit er vorbringt, nach dieser Einvernahme keinen Einfluss mehr auf eine allfällige Anklageerhebung bzw. auf deren Inhalt nehmen zu können. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, kündigt sie den Parteien schriftlich den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung an (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO). Mit dieser Parteimitteilung wird den Parteien nochmals die Ge-