3. 3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Schlusseinvernahme dann durchgeführt wird, wenn die Staatsanwaltschaft die Untersuchung i.S.v. Art. 308 Abs. 1 StPO für vollständig hält. Mit der Schlusseinvernahme wird die Untersuchung aber nicht notwendigerweise abgeschlossen; es kann durchaus sein, dass gerade die Durchführung der Schlusseinvernahme zeigt, dass noch weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind (vgl. Art. 318 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 317 StPO).