108 StPO als geboten und verhältnismässig erweise. Das Gebot der Waffengleichheit zwischen den Parteien bestehe im gerichtlichen Verfahren, nicht aber während der Voruntersuchung, die von der Dominanz der Strafverfolgungsbehörden, namentlich der Staatsanwaltschaft, geprägt sei. Dass vorliegend die Akteneinsichtsgesuche der Privatklägerinnen während den Voruntersuchungen gutgeheissen worden seien, begründe damit keine Verletzung der Waffengleichheit.