Dem Beschwerdeführer sei bereits weitgehende Akteneinsicht gewährt worden und er habe auch an den Videobefragungen der Privatklägerinnen teilnehmen können. Er sei somit über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Bild und es sei nicht ersichtlich, inwiefern ihm eine Mitwirkung bei der Beweiserhebung verunmöglicht gewesen sein sollte. Das Vorenthalten der Aktenstücke, mit welchen der Beschwerdeführer bisher noch nicht habe konfrontiert werden können, erweise sich vor diesem Hintergrund als geboten und verhältnismässig.