vom 19. bis 22. Juni 2020 vorgelegt worden sei. Dem Beschwerdeführer hätten damit bis zum heutigen Zeitpunkt keine Fragen zu den konkreten Tatvorwürfen gestellt werden und die in Frage stehenden Beweismittel, der Anzeigerapport vom 17. März 2021, die Fotodokumentation zum Instagramprofil «D.________» und die Fotodokumentation zum Tatort, vorgehalten werden können. Dem Beschwerdeführer sei bereits weitgehende Akteneinsicht gewährt worden und er habe auch an den Videobefragungen der Privatklägerinnen teilnehmen können.