Anlässlich der ersten Einvernahme vom 8. Juli 2020 habe sich der Beschwerdeführer nur mittels einer schriftlichen Erklärung zur Sache geäussert, es seien ihm keine konkreten Fragen zur Sache gestellt worden. Anlässlich der Einvernahme vom 17. Februar 2021 sei er zur Person befragt worden und es seien ihm erläuternde Fragen zu seiner schriftlichen Erklärung gestellt worden. Die Einvernahme sei von der Verteidigung unterbrochen worden, als dem Beschwerdeführer der Snapchat- Nachrichtenaustausch mit C.________ vom 19. bis 22. Juni 2020 vorgelegt worden sei.