4 gemäss Art. 101 StPO falle gemäss Rechtsprechung und Lehre auch, dass die erhobenen Beweise der beschuldigten Person vorgehalten werden könnten, bevor sie Einsicht in diese verlangen könne. Dazu würden auch weitere Einvernahmen der beschuldigten Person zu neuen Beweismitteln gehören. Anlässlich der ersten Einvernahme vom 8. Juli 2020 habe sich der Beschwerdeführer nur mittels einer schriftlichen Erklärung zur Sache geäussert, es seien ihm keine konkreten Fragen zur Sache gestellt worden.