die Aktenstücke vorgehalten und sei sie dazu einvernommen worden, rechtfertige sich eine Beschränkung der Akteneinsicht allerdings nicht mehr. Die Generalstaatsanwaltschaft ergänzt in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2021, dass jeweils diejenigen Akten herauszugeben seien, die ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks zur Kenntnis gebracht werden könnten. Unter Erhebung der wichtigsten Beweise