Die Staatsanwaltschaft begründete die beschränkte Akteneinsicht in ihrer Verfügung vom 28. Mai 2021 damit, dass es sich aus ermittlungstechnischen resp. taktischen Gründen rechtfertigen könne, die Einsichtnahme bezüglich der noch nicht vorgehaltenen Aktenstücke einstweilen auszuschliessen. Mit anderen Worten müsse es möglich sein, die beschuldigte Person zu diesen Aktenstücken zu befragen, bevor sie von deren Inhalt Kenntnis erhalte. Seien der beschuldigten Person die Aktenstücke vorgehalten und sei sie dazu einvernommen worden, rechtfertige sich eine Beschränkung der Akteneinsicht allerdings nicht mehr.