wirksame Verteidigung gemäss Art. 6 Ziffer 3 EMRK und Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV im Allgemeinen und den Anspruch auf wirksame Mitwirkung bei der Beweiserhebung sowie genügend Vorbereitungszeit für die Verteidigung (Art. 6 Ziffer 3 Bst. b EMRK) im Besonderen und schliesslich den Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziffer 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV verletze. 2.3 Die Staatsanwaltschaft begründete die beschränkte Akteneinsicht in ihrer Verfügung vom 28. Mai 2021 damit, dass es sich aus ermittlungstechnischen resp.