Daraus ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer bereits vor der Schlusseinvernahme uneingeschränkte Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten zu gewähren sei, ansonsten er sich nicht wirksam verteidigen und in der Folge keinen Einfluss auf eine allfällige Anklageerhebung bzw. auf deren Inhalt mehr nehmen könne. Zusammenfassend hält der Beschwerdeführer fest, dass die Staatsanwaltschaft mit ihrer Verfügung vom 28. Mai 2021 gegen zahlreiche verfassungs- und konventionsrechtliche Garantien verstosse, indem sie den rechtlichen Gehörsanspruch im Allgemeinen und das Akteneinsichtsrecht im Besonderen, den Anspruch auf eine