Dies betreffe insbesondere das Akteneinsichtsrecht. Daraus ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer bereits vor der Schlusseinvernahme uneingeschränkte Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten zu gewähren sei, ansonsten er sich nicht wirksam verteidigen und in der Folge keinen Einfluss auf eine allfällige Anklageerhebung bzw. auf deren Inhalt mehr nehmen könne.