6 Ziffer 3 EMRK einen Anspruch auf wirksame Verteidigung. Diesen Anspruch garantiere im selben Umfang auch Art. 32 Abs. 2 Satz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Wenn die beschuldigte Person auf die Frage, ob Anklage erhoben werden solle oder nicht, bzw. bejahendenfalls auf den Inhalt der Anlageerhebung im Rahmen ihrer Verteidigung wirksam Einfluss nehmen können soll, müsse sie sich im Rahmen der Schlusseinvernahme umfassend dazu äussern können, ohne dass ihre Verteidigungsrechte dabei beschnitten würden. Dies betreffe insbesondere das Akteneinsichtsrecht.