3 einsichtsgesuche des Beschwerdeführers auf die uneingeschränkte Einsichtnahme in die vollständigen Verfahrensakten warten würden, würde eine Ungleichbehandlung vorliegen, die eine klare Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit darstelle. Vorliegend sei nicht irgendeine staatsanwaltschaftliche Einvernahme, sondern die Schlusseinvernahme ausstehend. Die geplante Einvernahme diene dazu, dem Beschwerdeführer vor Abschluss der Untersuchung Gelegenheit zu bieten, zu den Ergebnissen Stellung nehmen zu können.