und weiterer Beweismittel wird schliesslich das urteilende Gericht zu entscheiden haben. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die wichtigsten Beweiserhebungen (Videobefragungen von C.________ und E.________ vom 12. August 2020, Einvernahme von C.________ vom 19. Juni 2020 sowie eine erste Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2020) am 12. August 2020 bereits durchgeführt gewesen seien. Infolgedessen hätte dem Beschwerdeführer bereits für die Zeit nach dem 12. August 2020 uneingeschränkte Einsichtnahme in die vollständigen Verfahrensakten gewährt werden müssen.