_ vorgelegt wurde, beantragte seine Verteidigung dessen Entfernung aus den Akten. Die Einvernahme musste schliesslich abgebrochen werden. Damit wurde der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren angehört, so dass die erste Voraussetzung des Artikels 101 Absatz 1 StPO erfüllt ist. Daher kann die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht grundsätzlich nur verweigern, wenn die Erhebung der wichtigsten Beweise noch nicht abgeschlossen ist. Über die Verwertbarkeit des Snapchat-Protokolls mit C.________ und weiterer Beweismittel wird schliesslich das urteilende Gericht zu entscheiden haben.