Der Beschwerdeführer reichte anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 8. Juli 2020 eine schriftliche Erklärung zu den Akten, machte darüber hinaus aber keine Aussagen zur Sache. In seiner zweiten Einvernahme vom 17. Februar 2021 konnte der Beschwerdeführer zu seiner Person befragt werden. Zur Sache wiederholte er vorderhand die in der schriftlichen Erklärung abgegebenen Ausführungen. Schliesslich erläuterte er den Kontakt zu C.________ in den Grundzügen. Als ihm der Snapchat-Nachrichtenaustausch mit C.________ vorgelegt wurde, beantragte seine Verteidigung dessen Entfernung aus den Akten.