Nicht erwähnt wird dabei, dass sich die einvernommene Person tatsächlich (einlässlich) zur Sache geäussert haben muss. Daraus ist zu schliessen, dass die Voraussetzung der durchgeführten ersten Einvernahme auch dann gegeben ist, wenn die beschuldigte Person die Aussage verweigerte BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 101 StPO). Der Beschwerdeführer reichte anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 8. Juli 2020 eine schriftliche Erklärung zu den Akten, machte darüber hinaus aber keine Aussagen zur Sache.