318 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) bzw. die Anklageerhebung zur Wehr setze, sei darauf hinzuweisen, dass beide nicht Gegenstand des Anfechtungsobjekts und weiter der Beschwerde ohnehin nicht zugänglich seien (Art. 318 Abs. 3 StPO und Art. 324 Abs. 2 StPO). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde könne sich begriffsnotwendig nur auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beziehen.