werden können. 1.2 Am 11. Juni 2021 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Zur Begründung hielt sie vorab fest, dass der Beschwerdeführer durch die Terminumfrage offensichtlich nicht in seinen schutzwürdigen Interessen beschwert ist. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den informell angekündigten Abschluss der Untersuchung (≠ Frist gemäss Art. 318 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;