Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 272 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. September 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Advokat Dr. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Akteneinsicht Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und Pornografie Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 28. Mai 2021 (EO 20 6130) Erwägungen: 1. 1.1 Am 28. Mai 2021 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass der Anzeigerapport vom 17. März 2021, der Snapchat-Nachrichtenaustausch mit C.________ vom 19. Juni 2020 bis 22. Juni 2020, die Fotodokumentation zum Instagram-Profil «D.________» sowie die Fotodokumentation zum Tatort bis zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht parteiöffentlich sind, und führte sogleich eine Terminumfrage für eine staats- anwaltschaftliche Einvernahme durch. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Advokat B.________, am 10. Juni 2021 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Staats- anwaltschaft sei anzuweisen, ihm uneingeschränkte Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten zu gewähren. Weiter beantragte er, der Beschwerde sei die auf- schiebende Wirkung zuzuerkennen und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, mit der Anklageschrift bis auf weiteres bzw. solange zuzuwarten, bis eine Schlussein- vernahme mit dem Beschwerdeführer unter vorgängiger Gewährung der uneinge- schränkten Einsichtnahme in die vollständigen Verfahrensakten habe durchgeführt werden können. 1.2 Am 11. Juni 2021 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Be- schwerdeverfahren und wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Zur Be- gründung hielt sie vorab fest, dass der Beschwerdeführer durch die Terminumfrage offensichtlich nicht in seinen schutzwürdigen Interessen beschwert ist. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den informell angekündigten Abschluss der Untersu- chung (≠ Frist gemäss Art. 318 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) bzw. die Anklageerhebung zur Wehr setze, sei darauf hinzuweisen, dass beide nicht Gegenstand des Anfechtungsobjekts und weiter der Beschwerde ohnehin nicht zugänglich seien (Art. 318 Abs. 3 StPO und Art. 324 Abs. 2 StPO). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde könne sich begriffsnotwendig nur auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beziehen. Bezugnehmend auf den tatsächlichen Streitgegenstand (Verweigerung Akteneinsicht = negative Verfügung) nähme die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ferner den Ausgang des Ver- fahrens vorweg (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_72/2018 vom 15. Juni 2018 E. 2.2). 1.3 Nachdem die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten bei der Beschwerdekammer eingereicht hatte, wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellung- nahme eingeräumt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 12. Juli 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Seitens des Beschwer- deführers ist keine Replik eingegangen. 1.4 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch 2 die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Der Beschuldigte kann (vorbehältlich der Bestimmungen von Art. 108 StPO) spätestens nach seiner ersten Einvernahme und der Erhebung der übrigen wich- tigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einse- hen (Art. 101 Abs. 1 StPO). Voraussetzung zur Ausübung des Einsichtsrechts ist die Durchführung einer ersten Einvernahme der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft. Nicht erwähnt wird dabei, dass sich die einvernommene Per- son tatsächlich (einlässlich) zur Sache geäussert haben muss. Daraus ist zu schliessen, dass die Voraussetzung der durchgeführten ersten Einvernahme auch dann gegeben ist, wenn die beschuldigte Person die Aussage verweigerte BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 101 StPO). Der Beschwerdeführer reichte anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 8. Juli 2020 eine schriftliche Erklärung zu den Akten, machte darüber hinaus aber keine Aussagen zur Sache. In seiner zweiten Einvernahme vom 17. Februar 2021 konnte der Beschwerdeführer zu seiner Person befragt werden. Zur Sache wiederholte er vorderhand die in der schriftlichen Erklärung abgegebenen Ausführungen. Schliesslich erläuterte er den Kontakt zu C.________ in den Grundzügen. Als ihm der Snapchat-Nachrichtenaustausch mit C.________ vorgelegt wurde, beantragte seine Verteidigung dessen Entfernung aus den Akten. Die Einvernahme musste schliesslich abgebrochen werden. Damit wurde der Beschwerdeführer im vorlie- genden Verfahren angehört, so dass die erste Voraussetzung des Artikels 101 Ab- satz 1 StPO erfüllt ist. Daher kann die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht grundsätzlich nur verweigern, wenn die Erhebung der wichtigsten Beweise noch nicht abgeschlossen ist. Über die Verwertbarkeit des Snapchat-Protokolls mit C.________ und weiterer Beweismittel wird schliesslich das urteilende Gericht zu entscheiden haben. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die wichtigsten Beweiserhebungen (Video- befragungen von C.________ und E.________ vom 12. August 2020, Einvernah- me von C.________ vom 19. Juni 2020 sowie eine erste Einvernahme des Be- schwerdeführers vom 3. Juli 2020) am 12. August 2020 bereits durchgeführt gewe- sen seien. Infolgedessen hätte dem Beschwerdeführer bereits für die Zeit nach dem 12. August 2020 uneingeschränkte Einsichtnahme in die vollständigen Verfah- rensakten gewährt werden müssen. Mit der Verfügung vom 28. Mai 2021 sei ein faires Verfahren verunmöglicht worden, da der Beschwerdeführer – ohne bereits im Rahmen des Vorverfahrens und vor Abschluss der Untersuchung gewährte unein- geschränkte Akteneinsicht in die vollständigen Verfahrensakten – an der Beweiser- hebung nie wirksam habe teilnehmen können und zufolge des vom Grundsatz der Mittelbarkeit geprägten Hauptverfahrens auch nie können werde. Dadurch würden die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO bei der Beweiserhebung in gravier- ender Weise beeinträchtigt. Indem die Akteneinsichtsgesuche von C.________ und von E.________ uneingeschränkt gutgeheissen worden seien, während die Akten- 3 einsichtsgesuche des Beschwerdeführers auf die uneingeschränkte Einsichtnahme in die vollständigen Verfahrensakten warten würden, würde eine Ungleichbehand- lung vorliegen, die eine klare Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit darstelle. Vorliegend sei nicht irgendeine staatsanwaltschaftliche Einvernahme, sondern die Schlusseinvernahme ausstehend. Die geplante Einvernahme diene dazu, dem Be- schwerdeführer vor Abschluss der Untersuchung Gelegenheit zu bieten, zu den Ergebnissen Stellung nehmen zu können. Zweck der Schlusseinvernahme sei also die rechtliche Gehörsgewährung, um dadurch die Möglichkeit zu erhalten, sich mit Blick auf eine allfällige Anklageerhebung dagegen wirksam verteidigen zu können. Gemäss Art. 6 Ziffer 3 Bst. b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) sei dem Beschwerdeführer genügend Zeit für die Vorbereitung seiner Verteidigung garantiert. Im Allgemeinen garantiere Art. 6 Ziffer 3 EMRK einen Anspruch auf wirksame Verteidigung. Diesen Anspruch garantiere im selben Umfang auch Art. 32 Abs. 2 Satz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Wenn die beschuldigte Person auf die Frage, ob Anklage erhoben werden solle oder nicht, bzw. bejahendenfalls auf den Inhalt der Anlageerhebung im Rahmen ihrer Verteidigung wirksam Einfluss nehmen können soll, müsse sie sich im Rahmen der Schlusseinvernahme umfas- send dazu äussern können, ohne dass ihre Verteidigungsrechte dabei beschnitten würden. Dies betreffe insbesondere das Akteneinsichtsrecht. Daraus ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer bereits vor der Schlusseinvernahme uneingeschränk- te Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten zu gewähren sei, ansonsten er sich nicht wirksam verteidigen und in der Folge keinen Einfluss auf eine allfällige Ankla- geerhebung bzw. auf deren Inhalt mehr nehmen könne. Zusammenfassend hält der Beschwerdeführer fest, dass die Staatsanwaltschaft mit ihrer Verfügung vom 28. Mai 2021 gegen zahlreiche verfassungs- und konventions- rechtliche Garantien verstosse, indem sie den rechtlichen Gehörsanspruch im All- gemeinen und das Akteneinsichtsrecht im Besonderen, den Anspruch auf eine wirksame Verteidigung gemäss Art. 6 Ziffer 3 EMRK und Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV im Allgemeinen und den Anspruch auf wirksame Mitwirkung bei der Beweiserhe- bung sowie genügend Vorbereitungszeit für die Verteidigung (Art. 6 Ziffer 3 Bst. b EMRK) im Besonderen und schliesslich den Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziffer 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV verletze. 2.3 Die Staatsanwaltschaft begründete die beschränkte Akteneinsicht in ihrer Verfü- gung vom 28. Mai 2021 damit, dass es sich aus ermittlungstechnischen resp. takti- schen Gründen rechtfertigen könne, die Einsichtnahme bezüglich der noch nicht vorgehaltenen Aktenstücke einstweilen auszuschliessen. Mit anderen Worten müs- se es möglich sein, die beschuldigte Person zu diesen Aktenstücken zu befragen, bevor sie von deren Inhalt Kenntnis erhalte. Seien der beschuldigten Person die Aktenstücke vorgehalten und sei sie dazu einvernommen worden, rechtfertige sich eine Beschränkung der Akteneinsicht allerdings nicht mehr. Die Generalstaatsan- waltschaft ergänzt in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2021, dass jeweils diejeni- gen Akten herauszugeben seien, die ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks zur Kenntnis gebracht werden könnten. Unter Erhebung der wichtigsten Beweise 4 gemäss Art. 101 StPO falle gemäss Rechtsprechung und Lehre auch, dass die er- hobenen Beweise der beschuldigten Person vorgehalten werden könnten, bevor sie Einsicht in diese verlangen könne. Dazu würden auch weitere Einvernahmen der beschuldigten Person zu neuen Beweismitteln gehören. Anlässlich der ersten Einvernahme vom 8. Juli 2020 habe sich der Beschwerdeführer nur mittels einer schriftlichen Erklärung zur Sache geäussert, es seien ihm keine konkreten Fragen zur Sache gestellt worden. Anlässlich der Einvernahme vom 17. Februar 2021 sei er zur Person befragt worden und es seien ihm erläuternde Fragen zu seiner schriftlichen Erklärung gestellt worden. Die Einvernahme sei von der Verteidigung unterbrochen worden, als dem Beschwerdeführer der Snapchat- Nachrichtenaustausch mit C.________ vom 19. bis 22. Juni 2020 vorgelegt worden sei. Dem Beschwerdeführer hätten damit bis zum heutigen Zeitpunkt keine Fragen zu den konkreten Tatvorwürfen gestellt werden und die in Frage stehenden Be- weismittel, der Anzeigerapport vom 17. März 2021, die Fotodokumentation zum Instagramprofil «D.________» und die Fotodokumentation zum Tatort, vorgehalten werden können. Dem Beschwerdeführer sei bereits weitgehende Akteneinsicht gewährt worden und er habe auch an den Videobefragungen der Privatklägerinnen teilnehmen können. Er sei somit über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Bild und es sei nicht ersichtlich, inwiefern ihm eine Mitwirkung bei der Beweiserhebung verunmöglicht gewesen sein sollte. Das Vorenthalten der Aktenstücke, mit welchen der Beschwerdeführer bisher noch nicht habe konfrontiert werden können, erweise sich vor diesem Hintergrund als geboten und verhältnismässig. Ferner stehe das Gebot der Waffengleichheit einer solch differenzierten Vorgehensweise (Ge- währung des Akteneinsichtsrecht an Privatklägerschaft) nicht entgegen, solange sich die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen von Art. 101 Abs. 1 oder Art. 108 StPO als geboten und verhältnismässig erweise. Das Gebot der Waf- fengleichheit zwischen den Parteien bestehe im gerichtlichen Verfahren, nicht aber während der Voruntersuchung, die von der Dominanz der Strafverfolgungsbehör- den, namentlich der Staatsanwaltschaft, geprägt sei. Dass vorliegend die Aktenein- sichtsgesuche der Privatklägerinnen während den Voruntersuchungen gutgeheis- sen worden seien, begründe damit keine Verletzung der Waffengleichheit. 3. 3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Schlusseinvernahme dann durchgeführt wird, wenn die Staatsanwaltschaft die Untersuchung i.S.v. Art. 308 Abs. 1 StPO für vollständig hält. Mit der Schlusseinvernahme wird die Untersuchung aber nicht notwendigerweise abgeschlossen; es kann durchaus sein, dass gerade die Durch- führung der Schlusseinvernahme zeigt, dass noch weitere Untersuchungshandlun- gen vorzunehmen sind (vgl. Art. 318 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 317 StPO). Dem Beschwerdeführer kann sodann nicht gefolgt werden, soweit er vorbringt, nach dieser Einvernahme keinen Einfluss mehr auf eine allfällige Anklageerhebung bzw. auf deren Inhalt nehmen zu können. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, kündigt sie den Parteien schriftlich den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung an (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO). Mit dieser Parteimitteilung wird den Parteien nochmals die Ge- 5 legenheit gegeben, Beweisanträge zu stellen. Dazu ist ihnen eine angemessene Frist anzusetzen. Die Frist muss den Besonderheiten des entsprechenden Falles Rechnung tragen. In einem umfangreichen Straffall dürfte es kaum möglich sein, innert einer kurzen, nicht verlängerbaren Frist Mitwirkungs- und Verteidigungsrech- te sinnvoll wahrzunehmen. Dies dürfte insbesondere dann der Fall sein, wenn dem Verteidiger bis zu diesem Zeitpunkt kein umfassendes Akteneinsichtsrecht gewährt worden ist und die Aktenanlage bei der Akteneinsicht lediglich provisorisch war. Dem Beschwerdeführer bleibt es mithin unbenommen, auch nach der – vom Ge- setz als solche bezeichneten – Schlusseinvernahme Einfluss auf das Strafverfah- ren zu nehmen und wirksam an der Beweiserhebung mitzuwirken. Was der Be- schwerdeführer gegen den informell angekündigten Abschluss der Untersuchung bzw. die Anklageerhebung vorbringt, vermag an den bisherigen Ausführungen nichts zu ändern, zumal er bereits zu Beginn des Beschwerdeverfahrens darauf hingewiesen wurde, dass dies nicht Gegenstand des Anfechtungsobjekts bildet. 3.2 Als weitere Voraussetzung nennt Art. 101 Abs. 1 StPO die Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft. Keine Einsicht gewährt wurde dem Beschwerdeführer bisher in den Anzeigerapport vom 17. März 2021, in den Snapchat-Nachrichtenaustausch mit C.________ vom 19. Juni 2020 bis 22. Juni 2020, in die Fotodokumentation zum Instagram-Profil «D.________» sowie in die Fotodokumentation zum Tatort. Diese Beweismittel erweisen sich aus den folgen- den Gründen als untersuchungsrelevant: Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft am 5. Juni 2020 gegen unbe- kannte Täterschaft wegen sexueller Handlungen mit Kindern eröffnet und am 30. Juni 2020 auf den Beschwerdeführer ausgedehnt. Aus den Akten geht hervor, dass bereits umfangreiche Ermittlungen vorgenommen wurden. So wurden die beiden Opfer E.________ und C.________ (Einvernahme E.________ vom 12. August 2020; Einvernahmen von C.________ vom 19. Juni 2020 und vom 12. August 2020) sowie eine weitere Schülerin, welche ebenfalls vom Beschuldigten kontak- tiert worden sein soll (Einvernahme vom 10. Februar 2021), jeweils per Videoein- vernahme befragt. Weitere Einvernahmen wurden mit einer Schulsozialarbeiterin und schliesslich mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Schliesslich erfolgte eine Hausdurchsuchung am Domizil des Beschwerdeführers, die Sicherstellung und Auswertung von dessen Mobiltelefon, die Edition weiterer Akten und die erken- nungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers. Die Videoeinvernahme von C.________ fand am 19. Juni 2020 – damals noch ge- gen unbekannte Täterschaft – statt. Darin beschreibt C.________ die Treffen mit einer männlichen Person und erklärt, dass dieser sich auf Snapchat «F.________» und auf Instagram «D.________» genannt habe. Am 12. August 2020 wurde C.________ nochmals einvernommen. Darin beschreibt sie, wie der Kontakt zum Beschwerdeführer zustande gekommen sei, dass sie sich zu dritt (gemeinsam mit E.________) getroffen hätten und sie anlässlich der Treffen vom Beschwerdeführer Geld erhalten hätten, nachdem dieser ihnen seinen Penis gezeigt oder sich «einen runtergeholt» habe («Dann hat er halt sein Ding ausgepackt und sich einen runter- geholt und das haben wir gesehen. Wir haben auch gesehen, wie er abspritzte.»). Es sei zu einem weiteren Treffen gekommen und der Beschwerdeführer habe den 6 Vorschlag gemacht, dass sie sich von ihm für CHF 300.00 in «die Hand spritzen lasse», worauf sie eingewilligt habe. Weiter kann der Videoeinvernahme entnom- men werden, dass die Kommunikation vorderhand über Snapchat oder Instagram erfolgt sei. Inhaltlich sei es gemäss den Ausführungen von C.________ darum ge- gangen, sich zu treffen. Es sei auch um «Sexuelles» gegangen und er habe sie ge- fragt, ob sie ihm Bilder schicken könne. Einmal hätten sie per Video miteinander te- lefoniert, wobei er sich vor der Kamera «einen runtergeholt» habe. Er habe ihr Bil- der von «seinem Dödel» geschickt und ein Foto, auf dem er mit nacktem Oberkör- per zu sehen sei. Sie habe ihm von sich ein bearbeitetes Nacktfoto geschickt, auf dem sie die Kleider wegradiert und eine Vagina eingefügt habe, da er danach ge- fragt habe. Weiter erklärte C.________, dass sie sich in den Chats über Sexualität ausgetauscht hätten. Sie bestätigte, dass sie aufreizende Fotos und kurze Videos verschickt hätten. Es habe sich aber wiederum um bearbeitete Videos gehandelt, auf denen eigentlich nicht sie zu sehen sei. E.________ führte ihrerseits aus, wie es zu einem ersten Treffen mit dem Beschwerdeführer gekommen sei. Sie erklärte, «er zeigte seinen Penis und er hat dann so gewichst glaube ich». Sie hätten sich mit ihm getroffen, damit er ihnen seinen Penis zeige. Einmal sei es «wichsen» ge- wesen. Sie wisse nicht, wie oft es gewesen sei, aber sie glaube zwei bis drei Mal. Beim zweiten oder dritten Mal habe «sie [C.________] das in der Hand» gehabt. «Also nicht den Penis, sondern das weisse Ding. Ich weiss nicht, ob es Sperma heisst oder nicht.». Am Schluss habe er ihnen jeweils das Geld gegeben. Weiter befindet sich eine Videoeinvernahme von G.________ in den Akten, welche ebenfalls vom Beschwerdeführer kontaktiert worden sein soll. 3.3 Der Beschwerdeführer wurde bereits drei Mal befragt. Anlässlich seiner ersten Ein- vernahme vom 8. Juli 2020 reichte er eine schriftliche Erklärung zu den Akten, machte darüber hinaus aber keine Aussagen zur Sache. Seiner Erklärung ist zu entnehmen, dass er mit einer Frau namens «C.________» per Snapchat und Ins- tagram in Kontakt gestanden habe und sie sich über Sexualität und ihre gegensei- tigen Vorstellungen ausgetauscht hätten. Dabei seien auch Bilder und Videos aus- getauscht worden, zu einem Treffen sei es dagegen nicht gekommen. In seiner zweiten Einvernahme vom 17. Februar 2021 konnte der Beschwerdeführer zu sei- ner Person befragt werden. Zur Sache wiederholte er vorderhand die in der schrift- lichen Erklärung abgegebenen Ausführungen. Schliesslich erläuterte er den Kon- takt zu C.________ in den Grundzügen. Als ihm der Snapchat- Nachrichtenaustausch mit C.________ vorgelegt wurde, beantragte seine Verteidi- gung dessen Entfernung aus den Akten. Die Einvernahme musste schliesslich ab- gebrochen werden. Der Beschwerdeführer konnte daher bis anhin nicht zur Sache befragt werden resp. konnten ihm die untersuchungsrelevanten Beweismittel nicht vorgehalten werden. Zur Erhebung «der wichtigsten Beweise» gehören auch weite- re Einvernahmen der beschuldigten Person zu den neuen Beweismitteln. Unter die Erhebung der wichtigsten Beweise kann neben den Einvernahmen von Tatzeugen oder Opfern auch der erste Vorhalt von massgeblichen Beweisergebnissen bzw. der erhobenen Beweise fallen (Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 4.3). Je nach Anzahl und Umfang der neuen Beweismittel sowie des Zeitaufwandes für deren Produktion kann die Befragung der beschuldigten Person durchaus längere Zeit in Anspruch nehmen oder erst zu einem späten Zeitpunkt 7 während der Untersuchung erfolgen. Die Möglichkeit einer solcherweise verursach- ten Verzögerung der Akteneinsicht steht in einem Spannungsverhältnis zum signa- lisierten Anspruch des Gesetzgebers, die Akteneinsicht in einem möglichst frühen Verfahrensstadium zuzulassen. In solchen Konstellationen ist es sinnvoll, wenn die Staatsanwaltschaft den Parteien, insbesondere der beschuldigten Person, die Ak- teneinsicht nicht gänzlich verweigert, sondern in Anwendung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips vorderhand auf die bereits vorgehaltenen Aktenteile beschränkt (Art. 108 Abs. 3). Wie den Akten entnommen werden kann, wurde dem Beschwer- deführer teilweise Akteneinsicht gewährt. Letztmals sandte dieser mit Kurzbrief vom 18. Mai 2021 – nach erfolgter Akteneinsicht – zwei Bundesordner an die Staatsanwaltschaft zurück. Sobald die beschuldigte Person mit Bezug auf die neu- en Aktenteile einvernommen worden ist, können auch diese den Parteien zugäng- lich gemacht werden (SCHMUTZ, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 101 StPO). Ist der möglicherweise entscheidende Vorhalt von Beweismitteln zum Zeitpunkt des Antrags noch nicht er- folgt, kann davon ausgegangen werden, dass die «Erhebung der übrigen wichtigs- ten Beweise» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht abgeschlossen ist (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_597/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2). Die Unterbrei- tung der «Ergebnisse» der Untersuchung bedeutet mithin nicht nur das Darlegen der Tatsachenbehauptungen, sondern auch der Beweismittel. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwältin ihr Ermessen nicht missbraucht, als sie den Antrag auf Akteneinsicht ablehnte, da die Gründe für diese Entscheidung mit den oben genannten Grundsätzen in Einklang stehen. Da eine möglicherweise ent- scheidende Gegenüberstellung zum Zeitpunkt des Antrags auf Akteneinsicht noch nicht stattgefunden hatte, ist davon auszugehen, dass die wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft noch nicht abgenommen wurden. Folglich durfte die vollständige Akteneinsicht bis zum ersten Vorhalt der massgeblichen Beweiser- gebnisse beschränkt werden (Art. 101 Abs. 1 StPO). Indem dem Beschwerdeführer Einsicht in die übrigen Akten gewährt wurde, erweist sich die Verweigerung in die Einsicht der eingangs erwähnten Akten als verhältnismässig. 4. Der vom Beschwerdeführer angerufene Grundsatz der Waffengleichheit dient der Durchsetzung eines fairen Verfahrens. Inwiefern das Verfahren nicht fair gewesen sein sollte, wenn dem Beschwerdeführer – im Unterschied zu den Privatklägerin- nen – bisher nur beschränkte Akteneinsicht gewährt wurde, ist nicht ersichtlich, zumal für jede Partei und die anderen Verfahrensbeteiligten gesondert zu beurtei- len ist, ob überhaupt, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang das Aktenein- sichtsrecht gewährt wird. So ist es denkbar, vorläufig nur die Privatklägerschaft, nicht jedoch die beschuldigte Person die Akten einsehen zu lassen. Das Gebot der Waffengleichheit steht einer solchen differenzierten Vorgehensweise nicht entge- gen, da sich die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen von Art. 101 Abs. 1 StPO als geboten und verhältnismässig erweist (SCHMUTZ, a.a.O., N. 21 zu Art. 101 StPO). Weiter kommt hinzu, dass ein Strafverfahren entsprechend seinem Grundkonzept in unterschiedlicher Weise in die Rechte der einzelnen Parteien ein- greift. Eine Gleichbehandlung ist deshalb in wesentlichen Belangen nicht möglich und nicht sachgerecht. Der Grundsatz der Waffengleichheit ist berechtigt und um- 8 setzbar, sobald sich die Staatsanwaltschaft und die beschuldigte Person vor einer Gerichtsbehörde als Partei gegenüberstehen; nicht dagegen im Vorverfahren (JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Strafprozessrecht in a nutshell, 2020, S. 153 f.). 5. Die angefochtene Verfügung erweist sich demzufolge als rechtens. Die Beschwer- de ist unbegründet und abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die dem Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft gewährte amtliche Vertei- digung gilt auch im Beschwerdeverfahren. Die Entschädigung des amtlichen Ver- teidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Ver- fahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Advokat Dr. B.________ (per Ein- schreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 22. September 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10