8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt die Beschwerdeführerin. Sie werden der von der Beschwerdeführerin geleisteten Sicherheit entnommen. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschuldigten für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 2’000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.