5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden der geleisteten Sicherheit von CHF 2’000.00 entnommen. Die Beschuldigte hat Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Da Fürsprecher B.________ keine Honorarnote eingereicht hat, wird die Entschädigung auf pauschal CHF 2’000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt (BGE 147 IV 47).